Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 768/2002 vom 05.12.2002

DStGB-Forderungen an die Bundesregierung

Der DStGB hat Forderungen an die neue Bundesregierung formuliert. Ein Vergleich mit den Aussagen in der Koalitionsvereinbarung zeigt, daß einigen – jedoch nicht allen – Forderungen des DStGB in der neuen Legislaturperiode Rechnung getragen werden soll.

Die wesentlichen Forderungen stellen sich im Vergleich zur Koalitionsvereinbarung wie folgt dar:

1) DStGB-Forderung: Keine Liberalisierung der kommunalen Abfall- und Wasserwirtschaft

Eine vollständige Liberalisierung und zugleich Privatisierung des Abfall- und/oder Wassermarktes lehnt der DStGB ab. Vielmehr sind sowohl die Abfallentsorgung wie auch die Wasserversorgung als Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge aufrecht zu erhalten, da sie im Interesse der Allgemeinheit liegen. Würde sich eine Liberalisierung der Abfall- bzw. Wasserwirtschaft sowohl für die Bürgerinnen und Bürger wie auch für den Umweltschutz als insgesamt kontraproduktiv auswirken, so ist eine Modernisierung zwingend erforderlich. Besondere Bedeutung hat dabei die Notwendigkeit einer flexiblen, am örtlichen Angebot und Bedarf orientierten wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit kommunaler Unternehmen. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, daß die wirtschaftliche Betätigung von Städten und Gemeinden stets von einem öffentlichen Zweck getragen wird. Nach den Aussagen in der Koalitionsvereinbarung soll zumindest der Bereich der Wasserwirtschaft als Aufgabe der kommunalen Daseinsvorsorge beibehalten werden. Entsprechende Aussagen zur Abfallwirtschaft finden sich hingegen nicht, so daß weiterhin von der Tendenz einer zunehmenden Liberalisierung bzw. Privatisierung der Abfallwirtschaft ausgegangen werden muß.

2) DStGB-Forderung: Zukunft der kommunalen Abfallwirtschaft sichern

Die Aussagen in der Koalitionsvereinbarung zur (kommunalen) Abfallwirtschaft bleiben weit hinter den Forderungen des DStGB zurück. So hält der DStGB eine Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nach wie vor für zwingend erforderlich. "Scheinverwertung", "Öko-Dumping" und ein damit verbundener "Müll-Tourismus" lassen sich nicht durch die kürzlich verabschiedete Gewerbeabfallverordnung, sondern nur durch eine Novellierung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes praxisgerecht, vollzugstauglich und zugleich europarechtskonform umsetzen. Dazu gehört eine eindeutige Definition der "überlassungspflichtigen Abfälle" an die Kommunen, ein absolutes Getrennthaltegebot der Abfälle bereits am Anfallort durch eine klare Abgrenzung der Stoffströme (Abfall zur Verwertung/Abfall zur Beseitigung) sowie eine Überwachung der Abfallentsorgung unmittelbar beim Abfallerzeuger/-besitzer. Auch trifft die Bundesregierung keine Aussagen zu einer Novellierung der Verpackungsverordnung. Aus Sicht des DStGB ist die Verpackungsverordnung jedoch unter ökonomischen wie auch ökologischen Gesichtspunkten zu novellieren. Dies gilt insbesondere für die Entsorgung kleinteiliger Leichtverpackungen. Die sehr kostspielige Entsorgung dieser Abfallfraktion durch das System der DSD AG steht in keinem Verhältnis zu den geringen ökologischen Vorteilen gegenüber einer energetischen Verwertung. Die Entsorgung der kleinteiligen Leichtverpackungen sollte aufgrund der mittlerweile hohen Standards insbesondere bei der energetischen Verwertung über die kommunale Restmülltonne erfolgen. Dies ist aus Sicht des DStGB der ökonomisch sinnvollere, weil kostengünstigere Weg, der zugleich ökologisch keine Nachteile aufweist.

3) Zukunft der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung

Zur Zukunft der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung finden sich in der Koalitionsvereinbarung keine Aussagen. Die damit verbundenen Fragen sind für den DStGB jedoch von besonderer Bedeutung, da die Kommunen einerseits die flächendeckende öffentliche Abwasserentsorgung in Deutschland sicherzustellen haben und andererseits aufgrund der häufig landwirtschaftlich geprägten Strukturen der Mitgliedsstädte und -gemeinden von einer Verwertung von Klärschlämmen in der Landwirtschaft unmittelbar betroffen sind. So müssen aus Sicht des DStGB gering belastete Klärschlämme auch weiterhin im wesentlichen ortsnah, d. h. auf regional angrenzenden Feldern, verwertet werden können. Im Falle einer Veränderung der bisherigen Verwertungspraxis müssen darüber hinaus aus Sicht des DStGB sowohl Bund wie auch Länder ausreichende Entsorgungskapazitäten (thermische Verwertung) bereitstellen. Die daraus resultierenden Mehrkosten sind zwingend durch Bund und Länder mit zu finanzieren. Weiterhin sollte eine Veränderung der Klärschlammverwertungspraxis nicht im nationalen Alleingang erfolgen, sondern ein einheitlicher europäischer Ansatz verfolgt werden.

Az.: II/2

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