Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 685/2020 vom 28.10.2020

BVerwG zur Klärschlammentsorgung

Das BVerwG hat am 26.10.2020 die Urteilsgründe für das Urteil vom 08.07.2020 (Az.: 7 C 19.18) veröffentlicht (abrufbar unter: www.bverwg.de/Entscheidungen). Mit diesem Urteil hatte das BVerwG eine Beseitigungsanordnung einer unteren Abfallwirtschaftsbehörde in NRW für rechtmäßig erklärt, wonach abgelagerter Klärschlamm auf einem Grundstück als Abfall anzusehen und deshalb einer ordnungsgemäßen Abfallentsorgung zuzuführen ist.

Das BVerwG stellt klar, dass sich aus § 54 Abs. 2 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) mit der gebotenen Klarheit ergibt, dass das Regelungsregime des Wasserrechts endet und das Abfallrecht wieder anwendbar wird, wenn die Abwasserbeseitigung abgeschlossen ist. Dabei gehört gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG auch das Entwässern von Klärschlamm zur Abwasserbeseitigung. Die Klärschlammentwässerung kann – so das BVerwG – aber nur unter qualifizierten Umständen zur Abwasserbeseitigung gerechnet werden. Erforderlich ist ein – wie auch immer gearteter – funktionaler Zusammenhang der Entwässerung des Klärschlamms und der Abwasserbeseitigung. Dieser notwendige Zusammenhang besteht, wenn die Klärschlammentsorgung Teil des Abwasserbeseitigungsprozesses ist. Dieser umfasst jeden Vorgang, der dazu dient, die Schädlichkeit des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen, namentlich die Schadstofffracht im Abwasser zu reduzieren. Eine zufällige und ungeplante Entwässerung allein aufgrund der andauernden Lagerung von Klärschlamm mit einer damit zugleich einhergehenden, voranschreitenden Austrocknung des Klärschlamms fällt – so das BVerwG – somit aus dem Begriff der Abwasserbeseitigung heraus, so dass der Klärschlamm als Abfall (und nicht mehr als Abwasser) anzusehen. Es fehlt insbesondere dann an einem plan- und zielgerichteten Entwässerungsvorgang, wenn auf dem Grundstück, auf dem der Klärschlamm gelagert wird, eine Kläranlage bereits seit Jahren (hier: seit dem Jahr 1999) stillgelegt worden ist. In diesem Fall fehlt es an einem funktionalen Zusammenhang zur Abwasserbehandlung und der Klärschlamm wird nur noch gelagert und er entwässert aufgrund seines Eigengewichts, ohne dass ein Entwässerungsziel verfolgt wird.

Ergänzend weist das BVerwG darauf hin, dass sich der auf dem Grundstück abgelagerte Klärschlamm auch nicht mit dem Boden verbunden hat, sondern weiterhin eine bewegliche Sache ist. Bewegliche Sachen sind alle Sachen, die nicht Grundstücksbestandteile sind. Der in § 93 BGB definierte Begriff des wesentlichen Bestandsteils umfasst Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder andere Teil zerstört oder in seinem Wesen verändert wird. Der abgelagerte Klärschlamm habe nicht aufgrund einer Verwachsung mit dem Boden seine Eigenschaft als bewegliche Sache verloren und er könne – wie die Vorinstanz: OVG NRW, Beschluss vom 13.09.2017 – Az.: 20 A 601/14 – zutreffend festgestellt habe - ohne Schwierigkeiten von dem Erdreich getrennt werden, weil kein biologischer Prozess vorliege, durch den ein oder mehrere Stoffe eine Gesamtmasse untereinander und mit gewachsenem Boden bilden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.01.2012 – Az.: 8 A 11081/11 - ).

Az.: 24.1.1 qu

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