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StGB NRW-Mitteilung 587/2019 vom 20.11.2019

Maßnahmen gegen Hasskriminalität und Rechtsextremismus

Als Reaktion auf die steigende Gefährdung durch rechtsextremistische Gewalttaten hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket gegen Hasskriminalität und Rechtsextremismus beschlossen. Der Neun-Punkte-Plan sieht eine Verschärfung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes und des Waffengesetzes sowie die verstärkte Prävention von Extremismus vor. Außerdem soll der strafrechtliche Schutz von Kommunalpolitikern vor Beleidigungen verbessert werden.

Am 30.10.2019 hat das Bundeskabinett ein von Bundesinnenministerium (BMI) und Bundesjustizministerium (BMJV) vorgelegtes Maßnahmepaket gegen Hasskriminalität und Rechtsextremismus beschlossen. Aufgrund der Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Walther Lübcke und dem versuchten Anschlag auf eine Synagoge in Halle sind dabei sowohl repressive Verschärfungen des Strafrechts, eine Verbesserung der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden untereinander und eine Ausweitung der Präventionsarbeit vorgesehen.

Die Maßnahmen im Überblick:

Die wohl signifikanteste Veränderung, die das Paket mit sich bringt, besteht in der Verschärfung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes und der damit einhergehenden stärkeren Bekämpfung von Hasskriminalität im Internet. Künftig sind Betreiber von Online-Plattformen dazu verpflichtet, strafrechtlich relevante Inhalte wie Morddrohungen und Volksverhetzung einschließlich der dazugehörigen IP-Adresse an eine neue Zentrale beim Bundeskriminalamt (BKA), welche personell auf Grund der Mehrbelastung deutlich verstärkt werden soll, zu melden. Hierdurch werden den Strafverfolgungsbehörden wirksame Ermittlungsinstrumente zur Aufklärung und Verfolgung von entsprechenden Straftaten an die Hand gegeben. Zudem sollen die Strafen für Stalking im Internet, Hetze und aggressive Beleidigung intensiviert werden.

Kommunalpolitiker sollen in Zukunft den gleichen Schutz vor Verleumdung und übler Nachrede erhalten wie Landes- und Bundespolitiker, zudem sollen Drohungen und Beleidigungen ihnen gegenüber schärfer geahndet werden. Die Bundesregierung greift hier einen Gesetzentwurf auf, welchen das Land Rheinland-Pfalz bereits in den Bundesrat eingebracht hat.

Daneben will die Bundesregierung das Strafrecht dahingehend modifizieren, dass der Tatbestand der aggressiven Beleidigung an die Besonderheiten des Netzes angepasst werden soll.

Weiterhin soll die Präventionsarbeit im Bereich des Extremismus gestärkt werden. Der Entwurf sieht mehrere Änderungen bei der Präventionsarbeit vor, die der Bund bislang über Modellprojekte fördert. Die Anpassungen sollen vor Allem eine längerfristige und nachhaltige Förderung zivilgesellschaftlichen Engagements bewirken.

Außerdem ist eine Verschärfung des Waffenrechts vorgesehen. Demnach soll vor der Ausstellung eines Waffenscheins künftig der Verfassungsschutz einbezogen werden, um den Besitz von Waffen durch Extremisten und Radikalen zu vermeiden. Auch die sich in letzter Zeit häufenden Forderungen nach einem besseren Schutz von Sanitätern und medizinischem Personal finden sich im Paket wieder: Angriffe gegen Sanitäter und Notärzte sollen zukünftig wie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte bestraft werden.

Anmerkung des DStGB

Der DStGB begrüßt das Maßnahmenpaket der Bundesregierung. Die genannten Maßnahmen bieten die Möglichkeit, Hass, Rechtsextremismus und Antisemitismus effektiv zu bekämpfen und das Gefühl von Sicherheit innerhalb der Bevölkerung zu stärken. Es ist überfällig, Kommunalpolitiker in den Schutzbereich des § 188 StGB einzubeziehen und den Tatbestand der Beleidigung an die Besonderheiten des Netzes anzupassen. Auch die vorgeschlagenen Änderungen des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes und einer stärkeren Rolle des Bundeskriminalamtes bei der Bekämpfung der Hasskriminalität können aus kommunaler Sicht begrüßt werden. Notwendig wird es aber sein, dass bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften weiteres Personal eingestellt wird, welches diese Fälle bearbeiten kann. Nur so kann das Vertrauen in den Rechtsstaat, welches in den letzten Jahren Schaden erlitten hat, wiederhergestellt werden. Quelle: DStGB Aktuell 4419 vom 31.10.2019

Az.: 14.0.35-002

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