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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 223/2024 vom 20.03.2024
BNetzA verpflichtet zur Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 11.03.2024 erstmals einen Anbieter verpflichtet, einen Haushalt in Niedersachsen mit angemessenen Internet- und Telefondiensten zu versorgen. Die dort verfügbaren Telekommunikationsdienste erfüllten nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen.
Auslöser für die Entscheidung der Bundesnetzagentur war die Beschwerde eines Verbrauchers. Dessen Wohnort konnte nur mit einer Internetverbindung zu einem zu hohen Verbraucherpreis versorgt werden. Die Bundesnetzagentur stellte auf Grundlage der gesetzlichen Mindestanforderungen eine Unterversorgung fest. Dazu gehört auch, dass Telekommunikationsdienste zu einem erschwinglichen Preis angeboten werden.
Daraufhin hatten alle am Markt tätigen Telekommunikationsanbieter einen Monat Zeit, eine Mindestversorgung anzubieten. Da sich kein Unternehmen zu einer freiwilligen Nachbesserung bereiterklärte, führte die Bundesnetzagentur ein Verpflichtungsverfahren durch. Dabei hörte sie mehrere Unternehmen an, die am betreffenden Ort bereits über Infrastruktur verfügen. Darunter waren sowohl Betreiber von leitungsgebundenen Netzen als auch Anbieter für Internet per Mobilfunk oder Satellit.
Der verpflichtete Anbieter muss nun gegenüber dem Verbraucher eine Mindestversorgung erbringen, die sich nach den gesetzlich festgelegten Werten richtet. Dies umfasst einen Download von mindestens 10 Megabit pro Sekunde und einen Upload von mindestens 1,7 Megabit. Die Latenz für die einfache Signalstrecke darf dabei 150 Millisekunden nicht überschreiten. Diese Versorgung muss der Anbieter zu einem erschwinglichen Verbraucherpreis erbringen. Für diesen hat die Bundesnetzagentur zuletzt ca. 30 Euro pro Monat errechnet. Das verpflichtete Unternehmen hat die Möglichkeit, diese Entscheidung gerichtlich prüfen zu lassen. Es ist nicht auszuschließen, dass anhand dieses ersten Falles einer Versorgungverpflichtung ein Musterverfahren geführt wird.
Derzeit befinden sich rund 130 weitere Beschwerdeverfahren in der Prüfung durch die BNetzA.
Az.: 31 3 001/002