Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 233/2024 vom 25.03.2024

Änderungen bei den KfW-Förderprogrammen WEF und KFN

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat mitgeteilt, dass seit dem 01.03.2024 in den Förderprogrammen „Wohneigentum für Familien“ (WEF) [KfW 300] und „Klimafreundlicher Neubau“ (KFN) [KfW 297, 298, 299] wesentliche Änderungen gelten:

WEF: 20-jährige Zinsbindung

Die Förderung „Wohneigentum für Familien“ unterstützt Familien mit Kindern und geringem bis mittlerem Einkommen beim Neubau klimafreundlicher Wohngebäude. Die Zuwendungen erfolgen in Form von zinsvergünstigten Krediten. Zu diesem Zweck wurde die Förderung speziell für diese Familien ab dem 01.03.2024 um das Angebot einer 20-jährigen Zinsbindung erweitert.

Familien erhalten hiermit langfristig Zinssicherheit. Dies trägt der angespannten Marktsituation Rechnung.

KFN und WEF: Änderung des Zeitpunktes für den zulässigen Vorhabenbeginn

Ab dem 01.03.2024 musste die Regelung zum Vorhabenbeginn in den Förderrichtlinien angepasst werden, weil der Deutsche Bundestag mit dem Haushaltsgesetz 2024 neue Vorgaben beschlossen hat, die die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung konkretisieren. Nach der Neuregelung dürfen Vorhaben grundsätzlich erst nach der Bewilligung der Förderung begonnen werden. In Ausnahmefällen können nach der Neuregelung Liefer- und Leistungsverträge auch bereits nach Antragstellung förderunschädlich geschlossen werden. Diese Ausnahmeregelung hat das BMWSB zusammen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) bei WEF und KFN vereinbart. Das heißt, Lieferungs- und Leistungsverträge bzw. Kaufverträge können nun frühestens abgeschlossen werden, wenn vorher ein Antrag bei der KfW eingegangen ist.

Förderunschädlich können Lieferungs- und Leistungsverträge aber vor Antragstellung auf Förderung geschlossen werden, wenn der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung der Förderbewilligung (aufschiebende Bedingung gemäß §158 Abs. 1 BGB) steht. Das hängt damit zusammen, dass der unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossene Vertrag erst mit der Bewilligung der Förderung wirksam wird. Er ist rechtlich gesehen damit nach Antragstellung geschlossen worden. Damit besteht die Möglichkeit, als Investor frühzeitig Kapazitäten, z.B. von Bauunternehmen, zu sichern.

Weitere Informationen finden Sie in den Merkblättern auf der Website der KfW:

Merkblatt Wohneigentum für Familien:

https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Doku-mente/6000005060_M_300_WEF.pdf

Merkblatt Klimafreundlicher Neubau Wohngebäude:

https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokmente/6000005051_M_297_298.pdf

Merkblatt Klimafreundlicher Neubau Nichtwohngebäude:

https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000005052_M_299.pdf

Az.: 20.2.6-004/001 ste

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