Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 735/2002 vom 05.12.2002

Abzugsfähigkeit von Geldbußen

In Kreisen der baden-württembergischen Finanzverwaltung wird die Auffassung vertreten, daß hohe Geldbußen wegen Kartellrechtsverstößen von Unternehmen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Eine solche steuerliche Behandlung hätte nachträgliche Gewerbesteuerrückzahlungen zu Lasten der betroffenen Kommunen in teilweise erheblicher Höhe zur Folge. Die Hauptgeschäftsstelle des Deutschen Städte- und Gemeindebundes hat in einem Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen die Rechtsauffassung des Bundeskartellamtes unterstützt, welches eine Abzugsfähigkeit ablehnt. Im einzelnen heißt es in diesem Schreiben:

"Sehr geehrter Herr Juchum,

einigen unserer Mitgliedsstädte und –gemeinden wurde angekündigt, daß sie infolge einer teilweisen Berücksichtigung einer Geldbuße wegen Kartellrechtsverstößen als Betriebsausgabe mit einer nachträglichen Gewerbesteuerrückzahlung in Millionenhöhe zu rechnen hätten. Angesichts der ohnehin bedrohlichen kommunalen Finanzlage und der beträchtlichen Risiken für die kommunale Haushaltsplanung wäre eine weitere Welle von Gewerbesteuerrückzahlungspflichten für die Städte und Gemeinden katastrophal. Allein die Ungewißheit, ob mit so etwas zu rechnen ist, steht einer ordentlichen kommunalen Haushaltsplanung entgegen. Daher wollen wir rechtzeitig erfahren, wie das Bundesfinanzministerium die Rechtslage in diesem Bereich sieht.

Entgegen der Finanzverwaltung des Landes Baden-Württemberg, die eine teilweise Berücksichtigung einer Geldbuße wegen Kartellrechtsverstößen als Betriebsausgabe für möglich gehalten hat, lehnte das Bundeskartellamt dieses in einem Schreiben an unseren baden-württembergischen Mitgliedsverband ab. Darin heißt es, es sei "in sämtlichen bisher durchgeführten Bußgeldverfahren davon ausgegangen, daß die Geldbußen aus dem versteuerten Gewinn zu bezahlen sind und daß sie in vollem Umfang dem steuerlichen Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 1 EStG unterliegen. Es hat mithin die Ertragssteuerbelastung bei der Bemessung der Geldbuße bereits berücksichtigt. Dabei hat es sich an den Angaben der Betroffenen bzw. deren Verteidiger orientiert, wonach ein Unternehmen in der Spitze das Zweieinhalbfache der Buße vor Steuern erlösen müsse, um die festgesetzte Buße aus dem versteuerten Gewinn bezahlen zu können. Eine Aufteilung in einen Ahndungs- und in einen Abschöpfungsteil hat das Bundeskartellamt deshalb nicht vorgenommen, weil alle bisher festgesetzten Bußen ausschließlich der Ahndung des ordnungswidrigen Verhaltens der Betroffenen gedient haben und dienen sollten.

Zur näheren Ausführung seiner Rechtsauffassung verweist das Bundeskartellamt auf ein Formschreiben, das wir in der Anlage an Sie weiterleiten.

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund teilt die Auffassung des Bundeskartellamtes zum Abzugsverbot in Fällen dieser Art und bittet Sie, uns die Auffassung des Bundesfinanzministeriums hierzu mitzuteilen."

Az.: IV/1 332-00

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