Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 284/2024 from 25.04.2024

Erweiterung der Lkw-Maut

Mit dem geänderten Bundesfernstraßenmautgesetz müssen ab 1. Juli 2024 auch Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen für die Benutzung von Bundesfernstraßen Maut entrichten. Ausnahmen bestehen neu für Handwerkerfahrzeuge bis 7,5 Tonnen und weiterhin für Fahrzeuge zur Straßeninstandhaltung. Eine generelle Mautbefreiung für Kommunalfahrzeuge ist nicht vorgesehen. Kommunale Fuhrparks sind daher möglicherweise bei der Befahrung von Bundesfernstraßen betroffen.

Mit Beschluss des Dritten Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften im Bundesrat vom 20. Oktober 2023 werden künftig Fahrzeuge bereits ab 3,5 t Gesamtmasse auf Bundesfernstraßen mautpflichtig. Für die Zuordnung zu einer Gewichtsklasse wird künftig nicht mehr das zulässige Gesamtgewicht ausschlaggebend, sondern die technisch zulässige Gesamtmasse. Dadurch können Fahrzeuge in eine höhere Gewichtsklasse fallen oder mautpflichtig werden.

Künftig enthält die Maut einen Teilsatz für verkehrsbedingte CO2-Emissionen, ergänzend zu den bereits geltenden Teilsätzen für Infrastruktur- sowie Lärm- und Luftverschmutzungskosten.

Nach den Vorgaben einer EU-Richtlinie werden Fahrzeuge in bestimmte Emissionsklassen eingeordnet. Emissionsfreie Lkw sind bis 31. Dezember 2025 von der Mautpflicht befreit. Anschließend entrichten sie einen um 75 Prozent reduzierten Mautteilsatz für Infrastruktur- sowie Lärm- und Luftverschmutzungskosten.

Neben einer Ausweitung des Anwendungsbereichs regelt das Gesetz auch die Verwendung der Mauteinnahmen neu. Die Hälfte der Einnahmen geht weiterhin zweckgebunden in die Verkehrsinfrastruktur für Bundesfernstraßen. Daneben profitieren Maßnahmen aus dem Bereich Mobilität, vor allem Bundesschienenwege.

Durch die Änderungen werden ggf. eine nicht unerhebliche Zahl von kommunalen Fahrzeugen ab 01.07.2024 der Mautpflicht unterworfen. Ausgenommen sind weiterhin Fahrzeuge, die vorwiegend der Straßenunterhaltung dienen. Ein Merkblatt des Bundesamts für Logistik und Mobilität informiert hierzu. Es ist abrufbar unter: www.balm.bund.de.

Ausgenommen von der Ausweitung der Mautpflicht auf Lkw ab 3,5 t  sind Fahrzeuge von Handwerkern, deren Gesamtgewicht zwischen 3,5 und 7,5 t liegt und die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt, benutzt werden. Der Fahrer muss einen handwerklichen Beruf im Sinne der Anlage A zu § 1 Absatz 2 und Anlage B zu § 18 Absatz 2 der Handwerksordnung oder einen mit dem Handwerk im Sinne der Handwerksordnung vergleichbaren Beruf ausüben. Die Ausnahme findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Fahrer um einen Berufskraftfahrer in Berufsausübung handelt.

Anfragen von Kommunen zur individuellen Prüfung einer möglichen Mautpflicht sollen möglichst über das Kontaktformular direkt an das BALM erfolgen: https://www.balm.bund.de/DE/Service/KontaktLobKritik/Kontaktformular/kontaktformular_node.html

Alternativ ist das BALM erreichbar per E-Mail: poststelle@balm.bund.de oder per Telefon 0221-5776-0 (die telefonische Erreichbarkeit ist aktuell jedoch wegen der umfangreichen Änderungen ab 1.7. eingeschränkt).

Anmerkung des DStGB und StGB NRW

Da die Nichtzahlung der Mautgebühr oder Zahlung in falscher Höhe eine Ordnungswidrigkeit darstellt, sind Kommunen und kommunale Betriebe nun gefordert, zu prüfen welche Fahrzeuge künftig der Mautpflicht unterfallen. Um am automatisierten Maut-Verfahren und der Erfassung mittels On-Board-Units teilzunehmen, muss eine Registrierung bei der Toll Collect GmbH oder bei einem in Deutschland zugelassenen Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (EETS-Anbieter) erfolgen.

Der DStGB und StGB NRW fordert eine vollständige Integration von Kommunalfahrzeugen in die Mautbefreiung, da von künftig mautpflichtigen Kommunalfahrzeugen gerade innerhalb der Städte und Gemeinden oftmals nur kurze Distanzen auf Bundesfernstraßen zurückgelegt werden. Der Aufwand der Registrierung und Abrechnung erscheint wie die finanzielle Mehrbelastung der Kommunen nicht gerechtfertigt, zumal die Kommunen kaum von den Mauteinnahmen profitieren.

Der beschlossene Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften ist abrufbar unter: www.bundesrat.de

Az.: 33.0-003/002

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